| Verbraucherinformationen für Reiseversicherungen der Union Reiseversicherung AG |
- Bitte beachten Sie, dass sich der Versicherungsschutz aus dem von der
versicherten Person gewählten Tarif und den dazugehörigen Versicherungsbedingungen
ergibt. Versicherungsschutz besteht für die in der
Prämienrechnung oder der Reisebestätigung des Reiseveranstalters
aufgeführten Personen und Reisen nach den Tarifbestimmungen der
Union Reiseversicherung AG. Für den Versicherungsvertrag gelten die
Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen der Union Reiseversicherung
AG und die Verbraucherinformationen.
- Schiffsreisen im Sinne des Tarifwerkes sind Kreuzfahrten, Fährpassagen,
Bootsanmietungen, Bootscharter, Segeltörns etc. mit einem Reisepreis
über € 2.000,- je Person / je Objekt.
- Bei Bausteinbuchungen gilt die versicherte Reise in ihrer Gesamtheit
mit Antritt des ersten Bausteins als angetreten. Stornokosten für noch
nicht in Anspruch genommene Bausteine werden nicht erstattet.
- Abschlussfrist: Die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung kann nur bei
Reisebuchung, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der
Buchungsbestätigung/des Mietvertrages abgeschlossen werden.
Bei Buchung innerhalb von 14 Tagen vor Reisebeginn ist der Versicherungsabschluss
nur am Buchungstag, spätestens am folgenden Werktag,
möglich.
- Die Prämie ist bei Abschluss des Versicherungsvertrages sofort fällig.
Mit der Zahlung der Prämie besteht sofortiger Versicherungsschutz für
die gebuchte Reise. Der Versicherungsschutz endet mit dem vereinbarten
Zeitpunkt, spätestens jedoch mit der Beendigung der versicherten
Reise. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam. Von den angebotenen
Versicherungssummen, Tarifen und Versicherungsbedingungen
darf nicht abgewichen werden. Die Versicherungssteuer ist in den
Prämien enthalten. Gebühren werden nicht erhoben.
Gründe für die Inanspruchnahme der Reise-Rücktrittskosten-
Versicherung
Tod, schwere Unfallverletzung, unerwartet schwere Erkrankung, unerwartete
Verschlechterung einer bestehenden Krankheit, Impfunverträglichkeit,
Schwangerschaft, erheblicher Schaden am Eigentum durch Feuer,
Elementarereignis oder vorsätzliche Straftat eines Dritten, unerwarteter
Verlust des Arbeitsplatzes einer versicherten Person durch betriebsbedingte
Kündigung des Arbeitgebers mit anschließender Arbeitslosigkeit,
die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses einer versicherten Person aus
der Arbeitslosigkeit heraus.
Risikopersonen
sind versicherte Reiseteilnehmer; die Angehörigen der versicherten Person,
definiert als Ehepartner, Kinder, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern,
Schwiegersöhne und –töchter, Schwager und Schwägerin und Geschwister;
der Lebenspartner der versicherten Person oder einer der versicherten
mitreisenden Personen; diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige
oder pflegebedürftige Angehörige betreuen.
Selbstbehalt
Bei Abschluss der Versicherung ohne Selbstbehalt erstattet die URV
100 % der vertraglich geschuldeten Stornokosten. Bei Abschluss der Versicherung
mit Selbstbeteiligung trägt die versicherte Person im Schadenfall
einen Selbstbehalt. Dieser beträgt mindestens € 25,- je Person / je
Mietobjekt, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Tritt der Schadenfall durch Krankheit ein, so beträgt der Selbstbehalt 20%
des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch € 25,- je Person / je
Mietobjekt.
Umfang des Versicherungsschutzes
Einzelheiten zum Umfang des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte
den Versicherungsbedingungen auf der Rückseite.
Einwilligung nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Ich willige hiermit gemäß BDSG ein, dass der Versicherer die Daten –
einschließlich der Gesundheitsdaten – speichert und sie zum Zwecke der
Vertrags- und Schadenbearbeitung an Konzernunternehmen weiterleitet.
Es erfolgt eine Übermittlung an Rückversicherer und Vermittler, sofern
dies zur Vertragsgestaltung notwendig ist.
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Bitte beachten Sie:
Für alle Versicherungssparten ist bei Beschwerden die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Graurheindorfer Straße 108,
D-53117 Bonn, zuständig.
Widerrufsrecht gemäß § 5a Versicherungsvertragsgesetz
Der Vertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins und diesen
Bedingungen und Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn der
Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der
Unterlagen widerspricht.
Wichtige Hinweise
- Höchstversicherungssumme EUR 10.000,- je Person
bzw. Mietobjekt.
- Abschlussfrist: bei Reisebuchung, spätestens innerhalb von 14 Tagen
nach Zugang der Buchungsbestätigung/des Mietvertrages.
Bei Buchung innerhalb von 14 Tagen vor Reisebeginn ist der Versicherungsabschluss
nur am Buchungstag, spätestens am folgenden Werktag,
möglich.
Schadenmeldungen richten Sie bitte an:
Union Reiseversicherung AG
Reiseservice, D-66099 Saarbrücken
Telefon: 0681/844-7555
Telefax: 0681/844-1113
Allgemeine Hinweise für den Schadenfall:
Tritt der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherte verpflichtet, die Reise
unverzüglich bei der Buchungsstelle abzumelden und den Versicherer
zu unterrichten. Durch den Versicherungsvertrag wird der Reiseteilnehmer
nicht von seiner Verpflichtung befreit, die Stornokosten an den Reiseveranstalter
zu zahlen.
Im Versicherungsfall ersetzt die Union Reiseversicherung dem versicherten
Reiseteilnehmer diese, dem Reiseveranstalter vertraglich geschuldeten
Stornokosten. Bei verspäteter Hinreise oder außerplanmäßiger Rückreise
werden die nachgewiesenen zusätzlichen Hin- bzw. Rückreisekosten
ersetzt. Der Union Reiseversicherung sind Kopien der kompletten Buchungsunterlagen,
das Original der Stornorechnung, ein Versicherungsnachweis
(z.B. Einzahlungsbeleg, Kopie Kontoauszug), ein Nachweis für
den Nichtantritt/verspäteten Antritt/Abbruch der Reise (Attest mit ausführlicher
Diagnose, Datum des Behandlungsbeginn, auf Verlangen eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Kopie Sterbeurkunde u.s.w.) einzureichen.
Union Reiseversicherung, Aktiengesellschaft
Maximilianstraße 53, 80530 München
Telefon 0 89 / 21 60 - 67 45, Fax 0 89 / 21 60 - 67 46,
Internet: www.urv.de, E-mail: reiseversicherung@urv.de
Vorstand: Robert Baresel (Vorsitzender),
Dr. Harald Benzing, Wolfgang Reif,
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Helmut Späth
Registergericht München, HRB 137918
USt. ID-Nr.: DE172489027 Versicherungsdienstleistungen sind
umsatzsteuerfrei gem. § 4 Nr. 10 und 11 UStG
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| Versicherungsbedingungen für die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung der Union Reiseversicherung AG |
§ 1 Was ist bei Nichtantritt der Reise versichert?
Bei Nichtantritt der Reise sind die vertraglich geschuldeten Stornokosten
aus dem versicherten Reisearrangement versichert.
§ 2 Unter welchen Voraussetzungen erstattet
die Union Reiseversicherung AG die Stornokosten?
- 1. Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der
Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine
Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem
der nachstehenden Ereignisse betroffen wird:
Tod, schwere Unfallverletzung, unerwartet schwere Erkrankung, unerwartete
Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung, Impfunverträglichkeit,
Feststellung einer Schwangerschaft nach Versicherungsbeginn
oder Komplikationen einer bereits bei Versicherungsabschluss
bestehenden Schwangerschaft, erheblicher Schaden am Eigentum
durch Feuer, Elementarereignis oder vorsätzliche Straftat eines Dritten,
Verlust des Arbeitsplatzes der versicherten Person oder einer mitreisenden
Risikoperson aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten
Kündigung durch den Arbeitgeber mit anschliessender Arbeitslosigkeit,
Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person oder
einer mitreisenden Risikoperson, sofern diese Person bei der Reisebuchung
arbeitslos war und das Arbeitsamt der Reise zugestimmt hat.
- 2. Risikopersonen sind
- a)die Angehörigen der versicherten Person, definiert als Ehepartner,
Kinder, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegersöhne und
–töchter, Schwager und Schwägerin und Geschwister;
- b)der Lebenspartner der versicherten Person oder einer der versicherten
mitreisenden Personen;
- c)diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige
Angehörige betreuen;
- d) diejenigen, die gemeinsam mit der versicherten Person eine Reise
gebucht und versichert haben, und deren Angehörige
(definiert in 2 a);
Haben mehr als vier Personen gemeinsam eine Reise gebucht, gelten nur
die jeweiligen Angehörigen und der Lebenspartner der versicherten Person
und deren Betreuungsperson als Risikopersonen.
§ 3 Welche Leistungen bietet der Versicherer bei verspätetem
Antritt der Reise
Der Versicherer erstattet die Mehrkosten der Hinreise, wenn die versicherte
Reise aus einem in § 2 Nr. 1 genannten Grund oder wegen einer
Verspätung von öffentlichen Verkehrsmitteln verspätet angetreten wird.
Erstattet werden die Mehrkosten bis zur Höhe der Stornokosten, die bei
Nichtantritt der Reise angefallen wären.
§ 4 Welche Leistungen bietet der Versicherer bei Abbruch
der Reise / verspäteter Rückkehr von der Reise?
Der Versicherer erstattet bei nicht planmäßiger Beendigung der gebuchten
Reise aus Anlass eines der in § 2 Nr. 1 genannten Gründe die nachweislich
entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar
verursachten sonstigen Mehrkosten (keine Heilbehandlungskosten) der
versicherten Person nach der Qualität der gebuchten und versicherten
Reise, sofern An- und Abreise mitgebucht und versichert sind. Ausgeschlossen
sind jedoch sämtliche Ersatzansprüche von Beförderungsunternehmen
wegen, von der versicherten Person verursachten, unplanmäßigem
Abweichen von der Reiseroute (z.B. Notlandung).
§ 5 Welche zusätzlichen Leistungen zur Reise-Rücktrittskosten-
Versicherung können vereinbart werden (Feriengarantie)?
Sofern vereinbart und eine zusätzliche Prämie dafür bezahlt wurde,
bietet der Versicherer bei Einschluss der Feriengarantie folgende
Leistungen (ggf. unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes gemäß
§ 6 der Bedingungen):
- 1. Einen Reisegutschein über den vollen Reisepreis zur Wiederholung der
gebuchten Reise, wenn die Reise in der ersten Urlaubshälfte aus einem
in § 2 Nr. 1 genannten Grund abgebrochen wird. Der Reisegutschein
hat eine Gültigkeit von zwei Jahren. Anstatt des Reisegutscheines kann
die versicherte Person Ersatz für die anteilig nicht genutzte Reiseleistung
verlangen.
- 2. Die Erstattung des Wertes der nicht genutzten Reiseleistung, wenn die
Reise in der zweiten Urlaubshälfte aus einem in § 2 Nr. 1 genannten
Grund abgebrochen wird.
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- 3. Erstattung der Mehrkosten eines verlängerten Aufenthaltes und der
Rückreise bis € 5.000,-, wenn die versicherte Reise wegen Elementarereignissen
(z. B. Erdbeben, Wirbelstürmen, Überschwemmungen oder
Lawinen) nicht planmäßig beendet werden kann.
- 4. Erstattung der zusätzlichen Kosten der versicherten Person für die
Unterkunft (nach Art und Klasse der gebuchten und versicherten Reiseleistung),
wenn für die versicherte Person die planmäßige Beendigung
der Reise nicht zumutbar ist, weil eine mitreisende Risikoperson wegen
schwerer Unfallverletzung oder unerwartet schwerer Erkrankung nicht
transportfähig ist und über den gebuchten Rückreisetermin hinaus in
stationärer Behandlung bleiben muss.
Die in Punkt 1 bis 4 aufgeführten Leistungen gelten nicht für Kreuzfahrten,
Fährpassagen, Bootsanmietungen etc. mit einem Reisepreis je Person
/ Mietpreis je Objekt über EUR 2.000,-.
§ 6 Welchen Selbstbehalt trägt die versicherte Person?
Bei Abschluss einer Versicherung mit Selbstbeteiligung trägt die versicherte
Person im Schadenfall einen Selbstbehalt. Dieser beträgt mindestens
€ 25,- je Person / Mietobjekt, soweit nichts anderes vereinbart.
Tritt der Schadenfall durch Krankheit ein, so beträgt der Selbstbehalt 20%
des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch € 25,- je Person /
je Mietobjekt.
§ 7 Einschränkung des Versicherungsschutzes
Die Union Reiseversicherung ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,
wenn für den Versicherungsnehmer bzw. für die versicherte Person der
Versicherungsfall bei Abschluss der Versicherung vorhersehbar war.
§ 8 Was muss die versicherte Person bei Eintritt eines
der in § 2 genannten Ereignisse unbedingt unternehmen
(Obliegenheiten)?
Die versicherte Person ist verpflichtet:
- 1. die Reise unverzüglich nach Eintritt des Versicherungsfalles zu stornieren.
- 2. im Falle des Reiseabbruchs oder der verspäteten Rückkehr den Versicherer
unverzüglich zu unterrichten.
- 3. den Schaden möglichst gering zu halten und alles zu vermeiden, was
zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte.
- 4. den Versicherungsnachweis und die Kopie der Buchungsunterlagen mit
der Original-Stornokostenrechnung bei dem Versicherer einzureichen.
Schwere Unfallverletzung, unerwartet schwere Erkrankung oder Verschlechterung
einer bestehenden Krankheit, Schwangerschaft und
Impfunverträglichkeit durch ein ärztliches Attest mit Angabe von
Diagnose und Datum des Behandlungsbeginns nachzuweisen. Psychische
Erkrankungen sind durch Attest eines Facharztes für Psychiatrie
nachzuweisen. Zum Nachweis des versicherten Ereignisses auf Verlangen
des Versicherers
- a) eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen oder der Einholung
einer Bestätigung des Arbeitgebers zuzustimmen;
- b) der Einholung eines fachärztlichen Attestes durch den Versicherer
über die Art und Schwere der Krankheit sowie die Unzumutbarkeit
zur planmäßigen Durchführung der Reise zuzustimmen und dem
Arzt die notwendige Untersuchung zu gestatten, bei Tod eine Sterbeurkunde
vorzulegen, bei Verlust des Arbeitsplatzes das Kündigungsschreiben
des Arbeitgebers und ein Arbeitslosigkeitsnachweis,
bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses eine Bestätigung des
Arbeitsamtes über die Zustimmung zu der gebuchten Reise sowie
den Aufhebungsbescheid des Arbeitsamtes und eine Kopie des
neuen Arbeitsvertrages als Nachweis für das neue Arbeitsverhältnis
vorzulegen.
Verletzt die versicherte Person eine der vorstehenden Obliegenheiten
vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann der Versicherer gemäß § 6 VVG
von der Verpflichtung zur Leistung frei werden.
§ 9 Subsidiarität
Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderweitig bestehendem Versicherungsschutz,
d.h. sofern Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr
auch noch bei einem anderen Versicherer besteht, gehen diese anderweitigen
Leistungsverpflichtungen vor. Der versicherten Person steht es frei,
welchem Versicherer er den Schadenfall anzeigt.
BF305 gültig ab 02.07.2005
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