Verbraucherinformationen für Reiseversicherungen der Union Reiseversicherung AG

  • Bitte beachten Sie, dass sich der Versicherungsschutz aus dem von der versicherten Person gewählten Tarif und den dazugehörigen Versicherungsbedingungen ergibt. Versicherungsschutz besteht für die in der Prämienrechnung oder der Reisebestätigung des Reiseveranstalters aufgeführten Personen und Reisen nach den Tarifbestimmungen der Union Reiseversicherung AG. Für den Versicherungsvertrag gelten die Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen der Union Reiseversicherung AG und die Verbraucherinformationen.
  • Schiffsreisen im Sinne des Tarifwerkes sind Kreuzfahrten, Fährpassagen, Bootsanmietungen, Bootscharter, Segeltörns etc. mit einem Reisepreis über € 2.000,- je Person / je Objekt.
  • Bei Bausteinbuchungen gilt die versicherte Reise in ihrer Gesamtheit mit Antritt des ersten Bausteins als angetreten. Stornokosten für noch nicht in Anspruch genommene Bausteine werden nicht erstattet.
  • Abschlussfrist: Die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung kann nur bei Reisebuchung, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Buchungsbestätigung/des Mietvertrages abgeschlossen werden. Bei Buchung innerhalb von 14 Tagen vor Reisebeginn ist der Versicherungsabschluss nur am Buchungstag, spätestens am folgenden Werktag, möglich.
  • Die Prämie ist bei Abschluss des Versicherungsvertrages sofort fällig. Mit der Zahlung der Prämie besteht sofortiger Versicherungsschutz für die gebuchte Reise. Der Versicherungsschutz endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit der Beendigung der versicherten Reise. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam. Von den angebotenen Versicherungssummen, Tarifen und Versicherungsbedingungen darf nicht abgewichen werden. Die Versicherungssteuer ist in den Prämien enthalten. Gebühren werden nicht erhoben.
Gründe für die Inanspruchnahme der Reise-Rücktrittskosten- Versicherung
Tod, schwere Unfallverletzung, unerwartet schwere Erkrankung, unerwartete Verschlechterung einer bestehenden Krankheit, Impfunverträglichkeit, Schwangerschaft, erheblicher Schaden am Eigentum durch Feuer, Elementarereignis oder vorsätzliche Straftat eines Dritten, unerwarteter Verlust des Arbeitsplatzes einer versicherten Person durch betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers mit anschließender Arbeitslosigkeit, die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses einer versicherten Person aus der Arbeitslosigkeit heraus.

Risikopersonen
sind versicherte Reiseteilnehmer; die Angehörigen der versicherten Person, definiert als Ehepartner, Kinder, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegersöhne und –töchter, Schwager und Schwägerin und Geschwister; der Lebenspartner der versicherten Person oder einer der versicherten mitreisenden Personen; diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen.

Selbstbehalt
Bei Abschluss der Versicherung ohne Selbstbehalt erstattet die URV 100 % der vertraglich geschuldeten Stornokosten. Bei Abschluss der Versicherung mit Selbstbeteiligung trägt die versicherte Person im Schadenfall einen Selbstbehalt. Dieser beträgt mindestens € 25,- je Person / je Mietobjekt, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Tritt der Schadenfall durch Krankheit ein, so beträgt der Selbstbehalt 20% des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch € 25,- je Person / je Mietobjekt.

Umfang des Versicherungsschutzes
Einzelheiten zum Umfang des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen auf der Rückseite.

Einwilligung nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Ich willige hiermit gemäß BDSG ein, dass der Versicherer die Daten – einschließlich der Gesundheitsdaten – speichert und sie zum Zwecke der Vertrags- und Schadenbearbeitung an Konzernunternehmen weiterleitet. Es erfolgt eine Übermittlung an Rückversicherer und Vermittler, sofern dies zur Vertragsgestaltung notwendig ist.
Bitte beachten Sie:
Für alle Versicherungssparten ist bei Beschwerden die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Graurheindorfer Straße 108, D-53117 Bonn, zuständig.

Widerrufsrecht gemäß § 5a Versicherungsvertragsgesetz
Der Vertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins und diesen Bedingungen und Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Unterlagen widerspricht.

Wichtige Hinweise
  • Höchstversicherungssumme EUR 10.000,- je Person bzw. Mietobjekt.
  • Abschlussfrist: bei Reisebuchung, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Buchungsbestätigung/des Mietvertrages. Bei Buchung innerhalb von 14 Tagen vor Reisebeginn ist der Versicherungsabschluss nur am Buchungstag, spätestens am folgenden Werktag, möglich.
Schadenmeldungen richten Sie bitte an:

Union Reiseversicherung AG
Reiseservice, D-66099 Saarbrücken
Telefon: 0681/844-7555
Telefax: 0681/844-1113


Allgemeine Hinweise für den Schadenfall:
Tritt der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherte verpflichtet, die Reise unverzüglich bei der Buchungsstelle abzumelden und den Versicherer zu unterrichten. Durch den Versicherungsvertrag wird der Reiseteilnehmer nicht von seiner Verpflichtung befreit, die Stornokosten an den Reiseveranstalter zu zahlen.
Im Versicherungsfall ersetzt die Union Reiseversicherung dem versicherten Reiseteilnehmer diese, dem Reiseveranstalter vertraglich geschuldeten Stornokosten. Bei verspäteter Hinreise oder außerplanmäßiger Rückreise werden die nachgewiesenen zusätzlichen Hin- bzw. Rückreisekosten ersetzt. Der Union Reiseversicherung sind Kopien der kompletten Buchungsunterlagen, das Original der Stornorechnung, ein Versicherungsnachweis (z.B. Einzahlungsbeleg, Kopie Kontoauszug), ein Nachweis für den Nichtantritt/verspäteten Antritt/Abbruch der Reise (Attest mit ausführlicher Diagnose, Datum des Behandlungsbeginn, auf Verlangen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Kopie Sterbeurkunde u.s.w.) einzureichen.





Union Reiseversicherung, Aktiengesellschaft
Maximilianstraße 53, 80530 München
Telefon 0 89 / 21 60 - 67 45, Fax 0 89 / 21 60 - 67 46,
Internet: www.urv.de, E-mail: reiseversicherung@urv.de
Vorstand: Robert Baresel (Vorsitzender),
Dr. Harald Benzing, Wolfgang Reif,
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Helmut Späth
Registergericht München, HRB 137918

USt. ID-Nr.: DE172489027 Versicherungsdienstleistungen sind
umsatzsteuerfrei gem. § 4 Nr. 10 und 11 UStG

Versicherungsbedingungen für die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung der Union Reiseversicherung AG

§ 1 Was ist bei Nichtantritt der Reise versichert?
Bei Nichtantritt der Reise sind die vertraglich geschuldeten Stornokosten aus dem versicherten Reisearrangement versichert.

§ 2 Unter welchen Voraussetzungen erstattet die Union Reiseversicherung AG die Stornokosten?
  • 1. Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird:
    Tod, schwere Unfallverletzung, unerwartet schwere Erkrankung, unerwartete Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung, Impfunverträglichkeit, Feststellung einer Schwangerschaft nach Versicherungsbeginn oder Komplikationen einer bereits bei Versicherungsabschluss bestehenden Schwangerschaft, erheblicher Schaden am Eigentum durch Feuer, Elementarereignis oder vorsätzliche Straftat eines Dritten, Verlust des Arbeitsplatzes der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber mit anschliessender Arbeitslosigkeit, Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person oder einer mitreisenden Risikoperson, sofern diese Person bei der Reisebuchung arbeitslos war und das Arbeitsamt der Reise zugestimmt hat.
  • 2. Risikopersonen sind
    • a)die Angehörigen der versicherten Person, definiert als Ehepartner, Kinder, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegersöhne und –töchter, Schwager und Schwägerin und Geschwister;
    • b)der Lebenspartner der versicherten Person oder einer der versicherten mitreisenden Personen;
    • c)diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen;
    • d) diejenigen, die gemeinsam mit der versicherten Person eine Reise gebucht und versichert haben, und deren Angehörige (definiert in 2 a);

Haben mehr als vier Personen gemeinsam eine Reise gebucht, gelten nur die jeweiligen Angehörigen und der Lebenspartner der versicherten Person und deren Betreuungsperson als Risikopersonen.

§ 3 Welche Leistungen bietet der Versicherer bei verspätetem Antritt der Reise
Der Versicherer erstattet die Mehrkosten der Hinreise, wenn die versicherte Reise aus einem in § 2 Nr. 1 genannten Grund oder wegen einer Verspätung von öffentlichen Verkehrsmitteln verspätet angetreten wird. Erstattet werden die Mehrkosten bis zur Höhe der Stornokosten, die bei Nichtantritt der Reise angefallen wären.

§ 4 Welche Leistungen bietet der Versicherer bei Abbruch der Reise / verspäteter Rückkehr von der Reise?
Der Versicherer erstattet bei nicht planmäßiger Beendigung der gebuchten Reise aus Anlass eines der in § 2 Nr. 1 genannten Gründe die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten (keine Heilbehandlungskosten) der versicherten Person nach der Qualität der gebuchten und versicherten Reise, sofern An- und Abreise mitgebucht und versichert sind. Ausgeschlossen sind jedoch sämtliche Ersatzansprüche von Beförderungsunternehmen wegen, von der versicherten Person verursachten, unplanmäßigem Abweichen von der Reiseroute (z.B. Notlandung).

§ 5 Welche zusätzlichen Leistungen zur Reise-Rücktrittskosten- Versicherung können vereinbart werden (Feriengarantie)?
Sofern vereinbart und eine zusätzliche Prämie dafür bezahlt wurde, bietet der Versicherer bei Einschluss der Feriengarantie folgende Leistungen (ggf. unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes gemäß § 6 der Bedingungen):
  • 1. Einen Reisegutschein über den vollen Reisepreis zur Wiederholung der gebuchten Reise, wenn die Reise in der ersten Urlaubshälfte aus einem in § 2 Nr. 1 genannten Grund abgebrochen wird. Der Reisegutschein hat eine Gültigkeit von zwei Jahren. Anstatt des Reisegutscheines kann die versicherte Person Ersatz für die anteilig nicht genutzte Reiseleistung verlangen.
  • 2. Die Erstattung des Wertes der nicht genutzten Reiseleistung, wenn die Reise in der zweiten Urlaubshälfte aus einem in § 2 Nr. 1 genannten Grund abgebrochen wird.
  • 3. Erstattung der Mehrkosten eines verlängerten Aufenthaltes und der Rückreise bis € 5.000,-, wenn die versicherte Reise wegen Elementarereignissen (z. B. Erdbeben, Wirbelstürmen, Überschwemmungen oder Lawinen) nicht planmäßig beendet werden kann.
  • 4. Erstattung der zusätzlichen Kosten der versicherten Person für die Unterkunft (nach Art und Klasse der gebuchten und versicherten Reiseleistung), wenn für die versicherte Person die planmäßige Beendigung der Reise nicht zumutbar ist, weil eine mitreisende Risikoperson wegen schwerer Unfallverletzung oder unerwartet schwerer Erkrankung nicht transportfähig ist und über den gebuchten Rückreisetermin hinaus in stationärer Behandlung bleiben muss.

Die in Punkt 1 bis 4 aufgeführten Leistungen gelten nicht für Kreuzfahrten, Fährpassagen, Bootsanmietungen etc. mit einem Reisepreis je Person / Mietpreis je Objekt über EUR 2.000,-.

§ 6 Welchen Selbstbehalt trägt die versicherte Person?
Bei Abschluss einer Versicherung mit Selbstbeteiligung trägt die versicherte Person im Schadenfall einen Selbstbehalt. Dieser beträgt mindestens € 25,- je Person / Mietobjekt, soweit nichts anderes vereinbart. Tritt der Schadenfall durch Krankheit ein, so beträgt der Selbstbehalt 20% des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch € 25,- je Person / je Mietobjekt.

§ 7 Einschränkung des Versicherungsschutzes
Die Union Reiseversicherung ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn für den Versicherungsnehmer bzw. für die versicherte Person der Versicherungsfall bei Abschluss der Versicherung vorhersehbar war.

§ 8 Was muss die versicherte Person bei Eintritt eines der
in § 2 genannten Ereignisse unbedingt unternehmen (Obliegenheiten)?

Die versicherte Person ist verpflichtet:
  • 1. die Reise unverzüglich nach Eintritt des Versicherungsfalles zu stornieren.
  • 2. im Falle des Reiseabbruchs oder der verspäteten Rückkehr den Versicherer unverzüglich zu unterrichten.
  • 3. den Schaden möglichst gering zu halten und alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte.
  • 4. den Versicherungsnachweis und die Kopie der Buchungsunterlagen mit der Original-Stornokostenrechnung bei dem Versicherer einzureichen. Schwere Unfallverletzung, unerwartet schwere Erkrankung oder Verschlechterung einer bestehenden Krankheit, Schwangerschaft und Impfunverträglichkeit durch ein ärztliches Attest mit Angabe von Diagnose und Datum des Behandlungsbeginns nachzuweisen. Psychische Erkrankungen sind durch Attest eines Facharztes für Psychiatrie nachzuweisen. Zum Nachweis des versicherten Ereignisses auf Verlangen des Versicherers
    • a) eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen oder der Einholung einer Bestätigung des Arbeitgebers zuzustimmen;
    • b) der Einholung eines fachärztlichen Attestes durch den Versicherer über die Art und Schwere der Krankheit sowie die Unzumutbarkeit zur planmäßigen Durchführung der Reise zuzustimmen und dem Arzt die notwendige Untersuchung zu gestatten, bei Tod eine Sterbeurkunde vorzulegen, bei Verlust des Arbeitsplatzes das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers und ein Arbeitslosigkeitsnachweis, bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses eine Bestätigung des Arbeitsamtes über die Zustimmung zu der gebuchten Reise sowie den Aufhebungsbescheid des Arbeitsamtes und eine Kopie des neuen Arbeitsvertrages als Nachweis für das neue Arbeitsverhältnis vorzulegen.

Verletzt die versicherte Person eine der vorstehenden Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann der Versicherer gemäß § 6 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei werden.

§ 9 Subsidiarität
Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderweitig bestehendem Versicherungsschutz, d.h. sofern Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr auch noch bei einem anderen Versicherer besteht, gehen diese anderweitigen Leistungsverpflichtungen vor. Der versicherten Person steht es frei, welchem Versicherer er den Schadenfall anzeigt.

BF305 gültig ab 02.07.2005